Da auch das neue Recht auf dem Prinzip der offenen Pfandstelle be­ ruht, können also durch Beibehaltung der Umschreibung des Umfanges der Pfandstelle der alten Zedel nach altem Recht keine Kollisionen mit dem neuen Recht entstehen. Nur das Festhalten am Grundsätze des Art. 5 des Zedelgesetzes von 1882 gewährleistet die Durchführbarkeit des Art. 814 Abs. 2 ZGB, wonach an Stelle des gelöschten Grundpfandtitels ein anderer errichtet werden darf. Das hat nach dem Votum von Prof. Eugen Huber im Nationalrat (stenogr. Bulletin 1906, S.669)