Auf der Liegenschaft, welche im heutigen Prozess in Frage kommt, haf­ ten bis auf zwei kleinere Grundpfandverschreibungen nur Pfandrechte des alten Rechtes. Bei Grundpfandverschreibungen ist aber die persönliche Forderung die Hauptsache und die Haftung des Grundstückes nur Akzessorium. Ihre Errichtung setzt keinerlei Pfandschatzung voraus und es be­ steht auch keinerlei Belastungsgrenze. Es ist nun rechtlich von grösster Bedeutung, dass durch Art. 202 EG zum ZGB das frühere Nachrücken der Zedel aufgehoben worden ist. Damit haben die alten Appenzeller Zedel ab 1. Januar 1912 die sogenannte feste Pfandstelle erhalten.