Die früheren gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Unter­ pfandes für verfallene oder laufende Zinsen haben sich stets nur auf die eigentlichen Zedel bezogen. Der Name «Zedel» kam nur den unaufkündbaren, Gültcharaktertragenden Grundversicherungen zu, während künd­ bare und eine persönliche Haftung des Schuldners neben dem Unterpfand bedingende den Namen «Brief» trugen. So unterscheidet sich auch der «Widerlegbrief» schon durch diese blosse Benennung als «Brief» von den Zedeln, ganz abgesehen von seinem materiellrechtlichen Inhalt. Die Be­ stimmung des Zedelgesetzes über Errichtung und Zinsfuss, Klassifikation der Zedel, ihre Abzahlung, zeitweise Unkündbarkeit und Tilgung, die