Damit bestand die Bestimmung in dem Wortlaut, wie sie im Anhang zum EG zum ZGB von 1911 abgedruckt ist, als eine Sonderbestimmung für die appenzellischen Zedel zu Recht, was auch heute noch für die Zedel des alten appenzellischen Rechtes gilt. Die Ansicht, Art. 5 des Zedelgesetzes von 1885 sei keine Sonderbestim­ mung und gelte gleichermassen auch für offene Liegenschaftszahlungen und für Widerlegbriefe, ist unrichtig. Die früheren gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Unter­ pfandes für verfallene oder laufende Zinsen haben sich stets nur auf die eigentlichen Zedel bezogen.