Die Bestimmung von Art. 5 des Zedelgesetzes von 1882 ist dann als A n ­ hang zum Einführungsgesetz zum ZGB mit dem gesamten Zedelgesetz als weiterhin gültig erklärt worden, immerhin mit der sich aus dem BG zum SchKG von 1895 und der allgemeinen Klausel in A rt.6 3 e der Schlussbe­ stimmungen desselben ergebenden Ausdehnung der Haftung von einem Jahr auf 18 Monate. Damit bestand die Bestimmung in dem Wortlaut, wie sie im Anhang zum EG zum ZGB von 1911 abgedruckt ist, als eine Sonderbestimmung für die appenzellischen Zedel zu Recht, was auch heute noch für die Zedel des alten appenzellischen Rechtes gilt.