Man war sich also stets bewusst, dass die Un­ kündbarkeit des Appenzeller Zedels nicht zulasse, dass zu viele Zinsen pfandrechtlich gesichert bleiben und dadurch die Position der nachgehen­ den Pfandgläubiger gefährdet werde. Die Bestimmung von Art. 5 des Zedelgesetzes von 1882 ist dann als A n ­ hang zum Einführungsgesetz zum ZGB mit dem gesamten Zedelgesetz als weiterhin gültig erklärt worden, immerhin mit der sich aus dem BG zum SchKG von 1895 und der allgemeinen Klausel in A rt.6 3 e der Schlussbe­ stimmungen desselben ergebenden Ausdehnung der Haftung von einem Jahr auf 18 Monate.