zins hafte (Art. 5 des zit. Gesetzes). Das Vollziehungsgesetz zum SchKG von 1895 enthielt in Art. 37 die Vorschrift, dass das Unterpfand ausser für das Kapital für den laufenden Zins und auf die Dauer von 18 Monaten für den verfallenen Zins hafte. Man war sich also stets bewusst, dass die Un­ kündbarkeit des Appenzeller Zedels nicht zulasse, dass zu viele Zinsen pfandrechtlich gesichert bleiben und dadurch die Position der nachgehen­ den Pfandgläubiger gefährdet werde.