Man suchte dem sogar durch die sogenannten «abzinsigen» Zedel vorzubeugen (siehe Art. 5 Abs. 1 des Zedelgesetzes von 1882, welcher die Verhinderung des Auflaufenlassens von pfandrechtlich gesicherten rück­ ständigen Zinsen bezweckte). Schliesslich bestimmte das Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften vom 30. April 1882, dass bei allen Zedeln das Unterpfand nicht nur für die Zedelsumme, sondern auch für den lau­ fenden und weiter auf die Dauer eines Jahres für den verfallenen Jahres- 376 C. Gerichtsentscheide 3027