» Es kann deshalb gar keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber die Gülten alten Rechtes in ihrem Bestände nach den gesetzlichen Bestim­ mungen gewährleisten wollte, die das kantonale Recht für sie aufgestellt hatte. Diese Ausnahmebestimmung lässt daher auch die Anwendung des Art. 818 ZGB auf diese altrechtlichen Gülten nicht zu, umsomehr, als diese altrechtlichen Normen auch nicht der Auffassung des neuen Rechtes in be­ zug auf die öffentliche Ordnung widersprechen.