kantonalen Rechten erstellten Gülten mit Einschluss der Zinsbeschrän­ kung die Bestimmungen unter denen sie errichtet wurden, Vorbehalten sind.» Im übrigen hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheide Bd.47 I 101 ausdrücklich festgestellt: «Unter diesen Bestimmungen können, da das ZGB selbst für die alten Gülten keine besonderen materiellrechtlichen Normen aufstellt, nur die Vorschriften des bisherigen kantonalen Hypothekarrechtes verstanden sein.» Es kann deshalb gar keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber die Gülten alten Rechtes in ihrem Bestände nach den gesetzlichen Bestim­ mungen gewährleisten wollte, die das kantonale Recht für sie aufgestellt hatte.