{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3027_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19330203-19330203-ARGVP-1988-3027.pdf", "Checksum": "1060d631fcff7a6664f2afc6d1627204"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3026 , 3027\nEbensowenig lässt sich aus dem Zivilrecht ein Ausschluss der Betrei­bung ableiten. 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Wenn es die Betreibung während des Ablösungsverfah­rens hätte verbieten wollen, hätte es dies auch deutlich statuiert.\nDie einseitige Ablösung von Grundpfandrechten is\n\nC. G erichtsentscheide 3026, 3027\n\nEbensowenig lässt sich aus dem Zivilrecht ein Ausschluss der Betrei­\nbung ableiten. Das Zivilrecht bestimmt deutlich, wann eine Betreibung gar\nnicht erst eingeleitet werden kann; vgl.Art.173 ZGB, 586 ZGB oder den\nfrüher geltenden A rt.46 des BG über die Entschuldung landwirtschaftli­\ncher Heimwesen. Wenn es die Betreibung während des Ablösungsverfah­\nrens hätte verbieten wollen, hätte es dies auch deutlich statuiert.\nDie einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist in den welschen\nKantonen und im Kanton Tessin seit dem Code Napoléon bekannt. In der\nRegel ist der Grundbuchbeamte oder Notar, im Kanton Tessin der Betrei­\nbungsbeamte, für die Durchführung der Ablösung zuständig. Bei Erlass\ndes Zivilgesetzbuches waren die Einzelheiten des Verfahrens bekannt;\nvgl. Eugen Huber, System und Geschichte des Schweiz. Privatrechts, Ba­\nsel, 1889, Bd.III, S .621 -2 3 ; Leemann, Komm. z. Sachenrecht, N.15 zu\nArt. 828 ZGB.\nIn den Kantonen, die einzig die Schätzung, nicht die Versteigerung des\nGrundstücks auf Begehren eines Grundpfandgläubigers vorsehen, bleibt\nder Entscheid über die Höhe des Übernahmepreises bis zur Rechtskraft des\nletzten Entscheides oder Urteils ungewiss. Es bleibt auch unsicher, ob ein\nÜbernehmer diesen allenfalls erheblich höheren Schätzungsbetrag leisten\nkann und leisten will. Die Grundpfandgläubiger sind bei dieser Ungewiss­\nheit auf die Möglichkeit der Grundpfandbetreibung geradezu angewie­\nsen, um ihre Rechte zu wahren.\nABSchKG 5.7.1974 (RBer 1973/74, S.48)\n\n3027\n\nG ru n d p fand rech t. Pfandhaft für Zinsen bei altrechtlichen Zedeln\n(Art. 853 ZGB, Art. 5 des Gesetzes vom 30. April 1881 überdas Pfandrecht\nan Liegenschaften; bGS 213.21).\n\nDie Auffassung, dass unter den in Art. 853 ZGB vorbehaltenen «beson­\nderen gesetzlichen Bestimmungen» die in Art. 26 Schlusstitel zum ZGB zu\nverstehen seien, ist unhaltbar. Das ergibt sich klar aus den Beratungen der\neidgenössischen Räte, wo Ständerat Dr. Hoffmann laut stenogr. Bulletin\n1906, Seite 1412, wörtlich ausführte:« JEndlich haben w ir in Art. 839 (dem\nheutigen Art. 853) den sehr wichtigen Grundsatz, dass für die unter den\n\n375\nC. G erichtsentscheide 3027\n\nkantonalen Rechten erstellten Gülten mit Einschluss der Zinsbeschrän­\nkung die Bestimmungen unter denen sie errichtet wurden, Vorbehalten\nsind.»\nIm übrigen hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheide Bd.47 I\n101 ausdrücklich festgestellt: «Unter diesen Bestimmungen können, da\ndas ZGB selbst für die alten Gülten keine besonderen materiellrechtlichen\nNormen aufstellt, nur die Vorschriften des bisherigen kantonalen Hypothekarrechtes verstanden sein.»\nEs kann deshalb gar keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber\ndie Gülten alten Rechtes in ihrem Bestände nach den gesetzlichen Bestim­\nmungen gewährleisten wollte, die das kantonale Recht für sie aufgestellt\nhatte.\nDiese Ausnahmebestimmung lässt daher auch die Anwendung des\nArt. 818 ZGB auf diese altrechtlichen Gülten nicht zu, umsomehr, als diese\naltrechtlichen Normen auch nicht der Auffassung des neuen Rechtes in be­\nzug auf die öffentliche Ordnung widersprechen. Im Gegenteil würde die\nplötzliche Erweiterung der pfandrechtlichen Sicherheit auf drei volle Jah­\nreszinse statt wie bisher für maximal zwei vor der Konkurseröffnung usw.\nverfallene Jahreszinse eine förmliche ungerechtfertigte Begünstigung der\nEigentümer alter Appenzeller Zedel zum Nachteile der nachgehenden Zedelgläubiger bedeuten. Die Pfandstelle, die ihnen nach dem alten Recht\neingeräumt war und die neben dem Kapital auch die gesetzlich geforder­\nten Zinse umfasste, würde plötzlich um mindestens 4 Vi% verschlechtert,\nweil nach unten verschoben. (...)\nAus der Unkündbarkeit der Appenzeller Zedel ergab sich von jeher\nauch die sehr starke Einschränkung der Haftung des Grundpfandes für\nverfallene Zinse (s.A. Hoffstetter, «Die verschiedenen Arten des appenzellischen Zedels nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung», He­\nrisau 1894). Da derZedelkreditor nicht künden konnte, hätte er ohne diese\nEinschränkung riskieren müssen, dass die vorangehenden Zedelgläubiger\nden «guten Mann» gespielt, d.h. Zinse über Zinse hätten aufwachsen las­\nsen. Man suchte dem sogar durch die sogenannten «abzinsigen» Zedel\nvorzubeugen (siehe Art. 5 Abs. 1 des Zedelgesetzes von 1882, welcher die\nVerhinderung des Auflaufenlassens von pfandrechtlich gesicherten rück­\nständigen Zinsen bezweckte). Schliesslich bestimmte das Gesetz über das\nPfandrecht an Liegenschaften vom 30. April 1882, dass bei allen Zedeln\ndas Unterpfand nicht nur für die Zedelsumme, sondern auch für den lau­\nfenden und weiter auf die Dauer eines Jahres für den verfallenen Jahres-\n\n376\nC. Gerichtsentscheide 3027\n\n"}