In den Kantonen, die einzig die Schätzung, nicht die Versteigerung des Grundstücks auf Begehren eines Grundpfandgläubigers vorsehen, bleibt der Entscheid über die Höhe des Übernahmepreises bis zur Rechtskraft des letzten Entscheides oder Urteils ungewiss. Es bleibt auch unsicher, ob ein Übernehmer diesen allenfalls erheblich höheren Schätzungsbetrag leisten kann und leisten will. Die Grundpfandgläubiger sind bei dieser Ungewiss­ heit auf die Möglichkeit der Grundpfandbetreibung geradezu angewie­ sen, um ihre Rechte zu wahren. ABSchKG 5.7.1974 (RBer 1973/74, S.48) 3027