In der Regel ist der Grundbuchbeamte oder Notar, im Kanton Tessin der Betrei­ bungsbeamte, für die Durchführung der Ablösung zuständig. Bei Erlass des Zivilgesetzbuches waren die Einzelheiten des Verfahrens bekannt; vgl. Eugen Huber, System und Geschichte des Schweiz. Privatrechts, Ba­ sel, 1889, Bd.III, S .621 -2 3 ; Leemann, Komm. z. Sachenrecht, N.15 zu Art. 828 ZGB. In den Kantonen, die einzig die Schätzung, nicht die Versteigerung des Grundstücks auf Begehren eines Grundpfandgläubigers vorsehen, bleibt der Entscheid über die Höhe des Übernahmepreises bis zur Rechtskraft des letzten Entscheides oder Urteils ungewiss.