C. G erichtsentscheide 3025, 3026 der Früchte Betreibung angehoben haben. Diese Ausnahme ergibt sich aus Art. 94 Abs. 3 SchKG, wonach in diesem Falle die Rechte der Grund­ pfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte Vorbehalten bleiben sollen. Entscheidend ist dabei die Anhebung der Grundpfandbe­ treibung vor der Verwertung der Früchte (vgl. Wieland, Note 3 c zu Art.