{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3026_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19740705-19740705-ARGVP-1988-3026.pdf", "Checksum": "71d5d5e0b69e3d9190ba6fe680ea9681"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3025, 3026\nder Früchte Betreibung angehoben haben. Diese Ausnahme ergibt sich aus Art. 94 Abs. 3 SchKG, wonach in diesem Falle die Rechte der Grund­pfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte Vorbehalten bleiben sollen. Entscheidend ist dabei die Anhebung der Grundpfandbe­treibung vor der Verwertung der Früchte (vgl. Wieland, Note 3 c zu Art. 805 ZGB). Da der Kläger nun die Betreibung auf Grundpfandverwertung am 1. Juli 1922 angehoben hat, das Holz dagegen unbest"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:19", "Checksum": "fe4adebd19d25fd39223f29adec88a04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3026\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3025, 3026\nder Früchte Betreibung angehoben haben. Diese Ausnahme ergibt sich aus Art. 94 Abs. 3 SchKG, wonach in diesem Falle die Rechte der Grund­pfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte Vorbehalten bleiben sollen. Entscheidend ist dabei die Anhebung der Grundpfandbe­treibung vor der Verwertung der Früchte (vgl. Wieland, Note 3 c zu Art. 805 ZGB). Da der Kläger nun die Betreibung auf Grundpfandverwertung am 1. Juli 1922 angehoben hat, das Holz dagegen unbest\n\nC. G erichtsentscheide 3025, 3026\n\nder Früchte Betreibung angehoben haben. Diese Ausnahme ergibt sich\naus Art. 94 Abs. 3 SchKG, wonach in diesem Falle die Rechte der Grund­\npfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte Vorbehalten\nbleiben sollen. Entscheidend ist dabei die Anhebung der Grundpfandbe­\ntreibung vor der Verwertung der Früchte (vgl. Wieland, Note 3 c zu Art. 805\nZGB). Da der Kläger nun die Betreibung auf Grundpfandverwertung am\n1. Juli 1922 angehoben hat, das Holz dagegen unbestritten im Frühling\n1923 geschlagen und im Oktober 1923 verwertet worden ist, so wäre die\nGrundpfandbetreibung durch den Kläger rechtzeitig erfolgt und es müss­\nten seine Rechte denjenigen des pfändenden Beklagten Vorgehen. Nun\nspricht aber Art. 94 SchKG von der Pfändung hängender und stehender\nFrüchte und sieht ein Vorrecht der Grundpfandgläubiger auf diese Früchte\nnur für diesen speziellen Fall vor. Dieses Vorrecht besteht nicht, wenn die\nFrüchte bereits vom Grundstücke getrennt waren und als losgelöste\nFrüchte gepfändet werden.\nOGer 30.6.1924 (RBer 1924/25, S. 32)\n\n3026\n\nG ru n d p fan d rech t. Zulässigkeit der Betreibung auf Pfandverwertung\nwährend des Ablösungsverfahrens nach A rt.8 2 8 ff. ZGB (Art. 153 Abs. 3\nSchKG).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst Art. 153 Abs. 3\nSchKG die Verwertung des Grundpfandes nur bedingt aus. Nach Beendi­\ngung des Ablösungsverfahrens ist sie vielmehr möglich, wenn der Gläubi­\nger nachweist, dass ihm noch ein Grundpfandrecht für die in Betreibung\ngesetzte Forderung zusteht. Sie wird auch für jene Fälle nicht eliminiert, in\nwelchen das Ablösungsverfahren nicht zum gewünschten Erfolg führt.\nAus dem Titel des Betreibungsrechts kann die Beschwerdeführerin da­\nher nichts für sich ableiten. Es ist hier auf die zutreffenden Ausführungen\nbei Jaeger, Komm. z. SchKG, 1911, N. 5 zu Art. 153 SchKG, zu verweisen.\nEs ist nicht einzusehen, wieso die hier weiter anwendbare Verordnung\nüber die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 2 3 .April 1920 eine\nLücke aufweisen sollte, hatte doch Art. 153 Abs. 3 SchKG die Ablösung von\nGrundpfandrechten bereits berücksichtigt.\n\n374\nC. G erichtsentscheide 3026, 3027\n\nEbensowenig lässt sich aus dem Zivilrecht ein Ausschluss der Betrei­\nbung ableiten. Das Zivilrecht bestimmt deutlich, wann eine Betreibung gar\nnicht erst eingeleitet werden kann; vgl.Art.173 ZGB, 586 ZGB oder den\nfrüher geltenden A rt.46 des BG über die Entschuldung landwirtschaftli­\ncher Heimwesen. Wenn es die Betreibung während des Ablösungsverfah­\nrens hätte verbieten wollen, hätte es dies auch deutlich statuiert.\nDie einseitige Ablösung von Grundpfandrechten ist in den welschen\nKantonen und im Kanton Tessin seit dem Code Napoléon bekannt. In der\nRegel ist der Grundbuchbeamte oder Notar, im Kanton Tessin der Betrei­\nbungsbeamte, für die Durchführung der Ablösung zuständig. Bei Erlass\ndes Zivilgesetzbuches waren die Einzelheiten des Verfahrens bekannt;\nvgl. Eugen Huber, System und Geschichte des Schweiz. Privatrechts, Ba­\nsel, 1889, Bd.III, S .621 -2 3 ; Leemann, Komm. z. Sachenrecht, N.15 zu\nArt. 828 ZGB.\nIn den Kantonen, die einzig die Schätzung, nicht die Versteigerung des\nGrundstücks auf Begehren eines Grundpfandgläubigers vorsehen, bleibt\nder Entscheid über die Höhe des Übernahmepreises bis zur Rechtskraft des\nletzten Entscheides oder Urteils ungewiss. Es bleibt auch unsicher, ob ein\nÜbernehmer diesen allenfalls erheblich höheren Schätzungsbetrag leisten\nkann und leisten will. Die Grundpfandgläubiger sind bei dieser Ungewiss­\nheit auf die Möglichkeit der Grundpfandbetreibung geradezu angewie­\nsen, um ihre Rechte zu wahren.\nABSchKG 5.7.1974 (RBer 1973/74, S.48)\n\n3027\n\nG ru n d p fand rech t. Pfandhaft für Zinsen bei altrechtlichen Zedeln\n(Art. 853 ZGB, Art. 5 des Gesetzes vom 30. April 1881 überdas Pfandrecht\nan Liegenschaften; bGS 213.21).\n\nDie Auffassung, dass unter den in Art. 853 ZGB vorbehaltenen «beson­\nderen gesetzlichen Bestimmungen» die in Art. 26 Schlusstitel zum ZGB zu\nverstehen seien, ist unhaltbar. Das ergibt sich klar aus den Beratungen der\neidgenössischen Räte, wo Ständerat Dr. Hoffmann laut stenogr. Bulletin\n1906, Seite 1412, wörtlich ausführte:« JEndlich haben w ir in Art. 839 (dem\nheutigen Art. 853) den sehr wichtigen Grundsatz, dass für die unter den\n\n375\n"}