spricht aber Art. 94 SchKG von der Pfändung hängender und stehender Früchte und sieht ein Vorrecht der Grundpfandgläubiger auf diese Früchte nur für diesen speziellen Fall vor. Dieses Vorrecht besteht nicht, wenn die Früchte bereits vom Grundstücke getrennt waren und als losgelöste Früchte gepfändet werden. OGer 30.6.1924 (RBer 1924/25, S. 32) 3026 G ru n d p fan d rech t. Zulässigkeit der Betreibung auf Pfandverwertung während des Ablösungsverfahrens nach A rt.8 2 8 ff. ZGB (Art. 153 Abs. 3 SchKG).