der Früchte Betreibung angehoben haben. Diese Ausnahme ergibt sich aus Art. 94 Abs. 3 SchKG, wonach in diesem Falle die Rechte der Grund­ pfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte Vorbehalten bleiben sollen. Entscheidend ist dabei die Anhebung der Grundpfandbe­ treibung vor der Verwertung der Früchte (vgl. Wieland, Note 3 c zu Art. 805 ZGB). Da der Kläger nun die Betreibung auf Grundpfandverwertung am 1. Juli 1922 angehoben hat, das Holz dagegen unbestritten im Frühling 1923 geschlagen und im Oktober 1923 verwertet worden ist, so wäre die Grundpfandbetreibung durch den Kläger rechtzeitig erfolgt und es müss­ ten seine Rechte denjenigen des pfändenden Beklagten Vorgehen. Nun