dieselben würden von einem besonderen Pfandrecht ergriffen. Da der Kläger bereits am 1. Juli 1922 die Grundpfandbetreibung angehoben habe, sei das erst im Jahre 1923 geschlagene Holz zu seinen Gunsten pfandversichert und habe nicht mehr rechtswirksam gepfändet werden dürfen. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz rechtlich richtig bemerkt, dass von dem Grundsätze des Aufhörens der Pfandhaft an Früchten mit der Trennung derselben dann eine Ausnahme erfolge, wenn die stehenden und hängenden Früchte gepfändet worden sind und dass die Rechte der Grundpfandgläubiger dann vorgehen, wenn letztere vor der Verwertung