Nun wurde Unbestrittenermassen nach dem Zeitpunkt der Anhebung der Grundpfandbetreibung durch den Kläger und nach dem erfolgten Holzschlag, bzw. nach der Trennung des Holzes vom Grundstück, die Lie­ genschaft inkl. zirka 2 0 0 m 3 geschlagenes Bauholz für die heutige Be­ klagte gepfändet. Mit Recht hat das Bezirksgericht den klägerischen Ein­ wand, dass das geschlagene Holz gar nicht gültig gepfändet worden sei, als verspätet zurückgewiesen, indem die Gültigkeit der Pfändung durch das Rechtsmittel der betreibungsrechtlichen Beschwerde hätte angefochten werden müssen. Aber auch materiellrechtlich kann diese Einrede nicht gehört werden, denn in der Pfändungsurkunde ist das geschlagene Bau­