rechtes im Grundbuch ja überhaupt nicht denkbar ist. Die Verfügung des Käufers 0 . über Teile seines Waldes war daher sachenrechtlich gültig er­ folgt. Nun wurde Unbestrittenermassen nach dem Zeitpunkt der Anhebung der Grundpfandbetreibung durch den Kläger und nach dem erfolgten Holzschlag, bzw. nach der Trennung des Holzes vom Grundstück, die Lie­ genschaft inkl. zirka 2 0 0 m 3 geschlagenes Bauholz für die heutige Be­ klagte gepfändet.