Denn die sachenrechtlichen Wirkungen der Trennung der Früchte vom Grund­ stück werden durch solche obligatorische Vereinbarungen zwischen Grundpfandgläubigern und Grundpfandschuldnern nicht beeinflusst oder eingeschränkt. Es bestand zurZeit des Holzschlages auch kein Verbot der Verfügung über das Unterpfand, welches bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung im Hinblick auf die Eintragung des Grundpfand­ 372 C. Gerichtsentscheide 3025