{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3025_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19240630-19240630-ARGVP-1988-3025.pdf", "Checksum": "0fe1599f3d1f88ae4a3421da1148eb16"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3024, 3025\nwerden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaber­obligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen Art. 793 ZGB. So lässt auch Art. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihens- obligationen durch Grundpfandverschreibung zu.\nDie Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wert­papier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren Inhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit G"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:48", "Checksum": "7c31214e1bb0e3e36ddb706ed29890ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3025\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3024, 3025\nwerden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaber­obligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen Art. 793 ZGB. So lässt auch Art. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihens- obligationen durch Grundpfandverschreibung zu.\nDie Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wert­papier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren Inhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit G\n\nC. Gerichtsentscheide 3024, 3025\n\nwerden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaber­\nobligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen Art. 793\nZGB. So lässt auch Art. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihensobligationen durch Grundpfandverschreibung zu.\nDie Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wert­\npapier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren\nInhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit Grund­\npfandverschreibung und der Inhaberschuldbrief, Diss. Zürich 1950, S.15.\nSie berechtigt den Inhaber, gegenüber dem Schuldner die provisorische\nRechtsöffnung zu verlangen.\nOGP 2.2.1972 (RBer 1971/72, S. 47)\n\n3025\n\nG ru n d p fan d rech t. Umfang der Pfandhaft. Mit dem erfolgten Holzschlag\nendet die Pfandhaft des geschlagenen Teils der Waldung (Art. 805 ZGB,\nArt. 94 SchKG).\n\nDie Früchte unterliegen als Bestandteile des Grundstückes solange der\nPfandhaft, als sie mit der Hauptsache verbunden sind. Mit dem Zeitpunkt\nihrer Trennung aber hören sie gemäss Art. 643 Abs. 3 ZGB auf, Bestand­\nteile der Hauptsache zu sein, womit gleichzeitig auch die Pfandhaftung zu\nEnde ist. Mit der Trennung scheiden die Früchte aus dem Grundpfandrecht\ngrundsätzlich aus und der Grundpfandgläubigern hat keine Rechte mehr\nauf dieselben. Mit dem Schlage des im Streite liegenden Holzes im März\noder April 1923 hatte also auch der Kläger das Grundpfandrecht daran\nverloren. Dabei ist es für diese Beendigung des Pfandrechtesohne Bedeu­\ntung, ob der Käufer O. zum Holzschlag ein Recht hatte oder ob der Schlag,\nwie der Kläger behauptet, widerrechtlich und entgegen ausdrücklicher\nVereinbarung ohne Wissen und Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Denn\ndie sachenrechtlichen Wirkungen der Trennung der Früchte vom Grund­\nstück werden durch solche obligatorische Vereinbarungen zwischen\nGrundpfandgläubigern und Grundpfandschuldnern nicht beeinflusst\noder eingeschränkt. Es bestand zurZeit des Holzschlages auch kein Verbot\nder Verfügung über das Unterpfand, welches bei der Betreibung auf\nGrundpfandverwertung im Hinblick auf die Eintragung des Grundpfand­\n\n372\nC. Gerichtsentscheide 3025\n\nrechtes im Grundbuch ja überhaupt nicht denkbar ist. Die Verfügung des\nKäufers 0 . über Teile seines Waldes war daher sachenrechtlich gültig er­\nfolgt.\nNun wurde Unbestrittenermassen nach dem Zeitpunkt der Anhebung\nder Grundpfandbetreibung durch den Kläger und nach dem erfolgten\nHolzschlag, bzw. nach der Trennung des Holzes vom Grundstück, die Lie­\ngenschaft inkl. zirka 2 0 0 m 3 geschlagenes Bauholz für die heutige Be­\nklagte gepfändet. Mit Recht hat das Bezirksgericht den klägerischen Ein­\nwand, dass das geschlagene Holz gar nicht gültig gepfändet worden sei,\nals verspätet zurückgewiesen, indem die Gültigkeit der Pfändung durch\ndas Rechtsmittel der betreibungsrechtlichen Beschwerde hätte angefochten werden müssen. Aber auch materiellrechtlich kann diese Einrede nicht\ngehört werden, denn in der Pfändungsurkunde ist das geschlagene Bau­\nholz ausdrücklich als gepfändet aufgeführt und der Eigentümer beson­\nders darauf aufmerksam gemacht worden, dass er über dieses Holz bei\nStraffolgen nicht verfügen dürfe. Wenn auch richtig ist, dass dieser Pfand­\ngegenstand korrekterweise als vom Grundstück getrennte bewegliche\nSache hätte separat gepfändet und geschätzt werden müssen, so ist die\nPfändung dessen ungeachtet gültig, indem durch diese Art der Pfän­\ndungsdurchführung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind.\nDer Kläger hält nun dafür, dass die rechtliche Stellung für diejenigen\nFrüchte, die nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vom\nGrundstück getrennt worden seien, eine ganz andere sei. Er macht gel­\ntend, dass die Rechte der Grundpfandgläubiger dann den Pfändungen\nvorgehen, wenn der Grundpfandgläubiger selbst Betreibung auf Grund­\npfandverwertung angehoben habe, bevor die Verwertung der gepfände­\nten Früchte stattfinde (Art. 94 Abs. 3 SchKG). Darnach sollen die seit Anhe­\nbung der Grundpfandbetreibung losgelösten Früchte pfandversichert\nsein; dieselben würden von einem besonderen Pfandrecht ergriffen. Da\nder Kläger bereits am 1. Juli 1922 die Grundpfandbetreibung angehoben\nhabe, sei das erst im Jahre 1923 geschlagene Holz zu seinen Gunsten\npfandversichert und habe nicht mehr rechtswirksam gepfändet werden\ndürfen.\nDiesbezüglich hat bereits die Vorinstanz rechtlich richtig bemerkt, dass\nvon dem Grundsätze des Aufhörens der Pfandhaft an Früchten mit der\nTrennung derselben dann eine Ausnahme erfolge, wenn die stehenden\nund hängenden Früchte gepfändet worden sind und dass die Rechte der\nGrundpfandgläubiger dann vorgehen, wenn letztere vor der Verwertung\n\n373\nC. G erichtsentscheide 3025, 3026\n\n"}