Mit dem Schlage des im Streite liegenden Holzes im März oder April 1923 hatte also auch der Kläger das Grundpfandrecht daran verloren. Dabei ist es für diese Beendigung des Pfandrechtesohne Bedeu­ tung, ob der Käufer O. zum Holzschlag ein Recht hatte oder ob der Schlag, wie der Kläger behauptet, widerrechtlich und entgegen ausdrücklicher Vereinbarung ohne Wissen und Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Denn die sachenrechtlichen Wirkungen der Trennung der Früchte vom Grund­ stück werden durch solche obligatorische Vereinbarungen zwischen Grundpfandgläubigern und Grundpfandschuldnern nicht beeinflusst oder eingeschränkt.