Die Früchte unterliegen als Bestandteile des Grundstückes solange der Pfandhaft, als sie mit der Hauptsache verbunden sind. Mit dem Zeitpunkt ihrer Trennung aber hören sie gemäss Art. 643 Abs. 3 ZGB auf, Bestand­ teile der Hauptsache zu sein, womit gleichzeitig auch die Pfandhaftung zu Ende ist. Mit der Trennung scheiden die Früchte aus dem Grundpfandrecht grundsätzlich aus und der Grundpfandgläubigern hat keine Rechte mehr auf dieselben. Mit dem Schlage des im Streite liegenden Holzes im März oder April 1923 hatte also auch der Kläger das Grundpfandrecht daran verloren.