Dagegen sind Quellen und Abflüsse ohne natürliches Bett und Uferbildung, ferner nur zeitweise fliessende Wassermassen, z.B. von Schneeschmelze oder Überschwemmungen, nicht als öffentliche Gewäs­ ser anzusehen. Hier handelt es sich um eine in Zementröhren von 25 bzw. 30cm Durchmesser in den Boden verlegte Wasserleitung. Diese tritt bis zum Rand des Tobels hinunter nirgends an die Oberfläche; es fehlt also ein offener Wassergraben mit einem Bett und irgendwelcher Uferbildung. OGer 22.4.1958 (RBer 1957/58, S. 31) 3024 G ru n d p fand rech t. Grundpfandverschreibung als Inhaberobligation (Art. 793, 824 ZGB).