{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3024_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19720202-19720202-ARGVP-1988-3024.pdf", "Checksum": "0081dc882c941ba8a08991eb37b66aec"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3023, 3024\nbis zum Tobelrand geführte Wasser ein öffentliches Gewässer darstelle. Stellt man auf den heutigen Zustand ab, so deutet nach dem Ergebnis des obergerichtlichen Augenscheins nichts darauf hin, dass man es hier mit einem öffentlichen Gewässer im Sinne des Art. 133 EG zum ZGB1 zu tun hat. Schon der Wortlaut «Flüsse und Bäche» lässt erkennen, dass nicht jedes kleine Rinnsal als öffentliches Gewässer angesprochen werden kann. Nach der obergerichtlichen Praxis gilt al"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:20", "Checksum": "db2e761ca5c0e762443644cae30237a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3024\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3023, 3024\nbis zum Tobelrand geführte Wasser ein öffentliches Gewässer darstelle. Stellt man auf den heutigen Zustand ab, so deutet nach dem Ergebnis des obergerichtlichen Augenscheins nichts darauf hin, dass man es hier mit einem öffentlichen Gewässer im Sinne des Art. 133 EG zum ZGB1 zu tun hat. Schon der Wortlaut «Flüsse und Bäche» lässt erkennen, dass nicht jedes kleine Rinnsal als öffentliches Gewässer angesprochen werden kann. Nach der obergerichtlichen Praxis gilt al\n\nC. Gerichtsentscheide 3023, 3024\n\nbis zum Tobelrand geführte Wasser ein öffentliches Gewässer darstelle.\nStellt man auf den heutigen Zustand ab, so deutet nach dem Ergebnis des\nobergerichtlichen Augenscheins nichts darauf hin, dass man es hier mit\neinem öffentlichen Gewässer im Sinne des Art. 133 EG zum ZGB1 zu tun\nhat. Schon der Wortlaut «Flüsse und Bäche» lässt erkennen, dass nicht\njedes kleine Rinnsal als öffentliches Gewässer angesprochen werden kann.\nNach der obergerichtlichen Praxis gilt als öffentliches Gewässer derjenige\nWasserlauf, der nachhaltigen Quellen entspringt oder, aus andern Gewäs­\nsern abgeleitet, in einem Bett eingeschlossen zwischen Ufern in dauernder\nStrömung dahinfliesst (vgl. Rech. Ber. 1934, Nr. 3 und Urt. v. 30. Juni 1953\ni.S. R./K.). Dagegen sind Quellen und Abflüsse ohne natürliches Bett und\nUferbildung, ferner nur zeitweise fliessende Wassermassen, z.B. von\nSchneeschmelze oder Überschwemmungen, nicht als öffentliche Gewäs­\nser anzusehen. Hier handelt es sich um eine in Zementröhren von 25 bzw.\n30cm Durchmesser in den Boden verlegte Wasserleitung. Diese tritt bis\nzum Rand des Tobels hinunter nirgends an die Oberfläche; es fehlt also ein\noffener Wassergraben mit einem Bett und irgendwelcher Uferbildung.\n\nOGer 22.4.1958 (RBer 1957/58, S. 31)\n\n3024\n\nG ru n d p fand rech t. Grundpfandverschreibung als Inhaberobligation\n(Art. 793, 824 ZGB).\n\nDas Grundbuchamt W. hatte sich bei Begründung des Titels im Jahre 1967\nan das kant. Grundbuchinspektorat gewandt und die Auskunft erhalten,\ndass die kantonale Gesetzgebung der Errichtung einer Inhaberobligation\nmit grundpfandrechtlicher Sicherheit in Form der Grundpfandverschrei­\nbung nicht im Wege stehe. Das Pfandrecht ist ein Nebenrecht der Forde­\nrung und dient ihrer Sicherung. Nach Art. 824 Abs.1 ZGB kann die\nGrundpfandverschreibung zur Sicherung einer beliebigen, schon beste­\nhenden, zukünftigen oder auch nur möglichen Forderung begründet\n\n1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches\nvom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969,\nbGS 211.1\n\n371\nC. Gerichtsentscheide 3024, 3025\n\nwerden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaber­\nobligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen Art. 793\nZGB. So lässt auch Art. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihensobligationen durch Grundpfandverschreibung zu.\nDie Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wert­\npapier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren\nInhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit Grund­\npfandverschreibung und der Inhaberschuldbrief, Diss. Zürich 1950, S.15.\nSie berechtigt den Inhaber, gegenüber dem Schuldner die provisorische\nRechtsöffnung zu verlangen.\nOGP 2.2.1972 (RBer 1971/72, S. 47)\n\n3025\n\nG ru n d p fan d rech t. Umfang der Pfandhaft. Mit dem erfolgten Holzschlag\nendet die Pfandhaft des geschlagenen Teils der Waldung (Art. 805 ZGB,\nArt. 94 SchKG).\n\nDie Früchte unterliegen als Bestandteile des Grundstückes solange der\nPfandhaft, als sie mit der Hauptsache verbunden sind. Mit dem Zeitpunkt\nihrer Trennung aber hören sie gemäss Art. 643 Abs. 3 ZGB auf, Bestand­\nteile der Hauptsache zu sein, womit gleichzeitig auch die Pfandhaftung zu\nEnde ist. Mit der Trennung scheiden die Früchte aus dem Grundpfandrecht\ngrundsätzlich aus und der Grundpfandgläubigern hat keine Rechte mehr\nauf dieselben. Mit dem Schlage des im Streite liegenden Holzes im März\noder April 1923 hatte also auch der Kläger das Grundpfandrecht daran\nverloren. Dabei ist es für diese Beendigung des Pfandrechtesohne Bedeu­\ntung, ob der Käufer O. zum Holzschlag ein Recht hatte oder ob der Schlag,\nwie der Kläger behauptet, widerrechtlich und entgegen ausdrücklicher\nVereinbarung ohne Wissen und Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Denn\ndie sachenrechtlichen Wirkungen der Trennung der Früchte vom Grund­\nstück werden durch solche obligatorische Vereinbarungen zwischen\nGrundpfandgläubigern und Grundpfandschuldnern nicht beeinflusst\noder eingeschränkt. Es bestand zurZeit des Holzschlages auch kein Verbot\nder Verfügung über das Unterpfand, welches bei der Betreibung auf\nGrundpfandverwertung im Hinblick auf die Eintragung des Grundpfand­\n\n372\n"}