C. Gerichtsentscheide 3023, 3024 bis zum Tobelrand geführte Wasser ein öffentliches Gewässer darstelle. Stellt man auf den heutigen Zustand ab, so deutet nach dem Ergebnis des obergerichtlichen Augenscheins nichts darauf hin, dass man es hier mit einem öffentlichen Gewässer im Sinne des Art. 133 EG zum ZGB1 zu tun hat. Schon der Wortlaut «Flüsse und Bäche» lässt erkennen, dass nicht jedes kleine Rinnsal als öffentliches Gewässer angesprochen werden kann. Nach der obergerichtlichen Praxis gilt als öffentliches Gewässer derjenige Wasserlauf, der nachhaltigen Quellen entspringt oder, aus andern Gewäs­ sern abgeleitet, in einem Bett eingeschlossen zwischen Ufern in dauernder Strömung dahinfliesst (vgl. Rech. Ber. 1934, Nr. 3 und Urt. v. 30. Juni 1953 i.S. R./K.). Dagegen sind Quellen und Abflüsse ohne natürliches Bett und Uferbildung, ferner nur zeitweise fliessende Wassermassen, z.B. von Schneeschmelze oder Überschwemmungen, nicht als öffentliche Gewäs­ ser anzusehen. Hier handelt es sich um eine in Zementröhren von 25 bzw. 30cm Durchmesser in den Boden verlegte Wasserleitung. Diese tritt bis zum Rand des Tobels hinunter nirgends an die Oberfläche; es fehlt also ein offener Wassergraben mit einem Bett und irgendwelcher Uferbildung. OGer 22.4.1958 (RBer 1957/58, S. 31) 3024 G ru n d p fand rech t. Grundpfandverschreibung als Inhaberobligation (Art. 793, 824 ZGB). Das Grundbuchamt W. hatte sich bei Begründung des Titels im Jahre 1967 an das kant. Grundbuchinspektorat gewandt und die Auskunft erhalten, dass die kantonale Gesetzgebung der Errichtung einer Inhaberobligation mit grundpfandrechtlicher Sicherheit in Form der Grundpfandverschrei­ bung nicht im Wege stehe. Das Pfandrecht ist ein Nebenrecht der Forde­ rung und dient ihrer Sicherung. Nach Art. 824 Abs.1 ZGB kann die Grundpfandverschreibung zur Sicherung einer beliebigen, schon beste­ henden, zukünftigen oder auch nur möglichen Forderung begründet 1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969, bGS 211.1 371 C. Gerichtsentscheide 3024, 3025 werden. Im Hinblick auf diese weitgehende Fassung verstösst die Inhaber­ obligation mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung nicht gegen Art. 793 ZGB. So lässt auch Art. 875 Ziff.1 ZGB die Sicherstellung von Anleihens- obligationen durch Grundpfandverschreibung zu. Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung bildet ein Wert­ papier, sofern der Schuldner nach der Urkunde verpflichtet ist, an deren Inhaber zu bezahlen; R. Reutlinger, Die Inhaberobligation mit Grund­ pfandverschreibung und der Inhaberschuldbrief, Diss. Zürich 1950, S.15. Sie berechtigt den Inhaber, gegenüber dem Schuldner die provisorische Rechtsöffnung zu verlangen. OGP 2.2.1972 (RBer 1971/72, S. 47) 3025 G ru n d p fan d rech t. Umfang der Pfandhaft. Mit dem erfolgten Holzschlag endet die Pfandhaft des geschlagenen Teils der Waldung (Art. 805 ZGB, Art. 94 SchKG). Die Früchte unterliegen als Bestandteile des Grundstückes solange der Pfandhaft, als sie mit der Hauptsache verbunden sind. Mit dem Zeitpunkt ihrer Trennung aber hören sie gemäss Art. 643 Abs. 3 ZGB auf, Bestand­ teile der Hauptsache zu sein, womit gleichzeitig auch die Pfandhaftung zu Ende ist. Mit der Trennung scheiden die Früchte aus dem Grundpfandrecht grundsätzlich aus und der Grundpfandgläubigern hat keine Rechte mehr auf dieselben. Mit dem Schlage des im Streite liegenden Holzes im März oder April 1923 hatte also auch der Kläger das Grundpfandrecht daran verloren. Dabei ist es für diese Beendigung des Pfandrechtesohne Bedeu­ tung, ob der Käufer O. zum Holzschlag ein Recht hatte oder ob der Schlag, wie der Kläger behauptet, widerrechtlich und entgegen ausdrücklicher Vereinbarung ohne Wissen und Zustimmung des Klägers erfolgt ist. Denn die sachenrechtlichen Wirkungen der Trennung der Früchte vom Grund­ stück werden durch solche obligatorische Vereinbarungen zwischen Grundpfandgläubigern und Grundpfandschuldnern nicht beeinflusst oder eingeschränkt. Es bestand zurZeit des Holzschlages auch kein Verbot der Verfügung über das Unterpfand, welches bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung im Hinblick auf die Eintragung des Grundpfand­ 372