Nach der obergerichtlichen Praxis gilt als öffentliches Gewässer derjenige Wasserlauf, der nachhaltigen Quellen entspringt oder, aus andern Gewäs­ sern abgeleitet, in einem Bett eingeschlossen zwischen Ufern in dauernder Strömung dahinfliesst (vgl. Rech. Ber. 1934, Nr. 3 und Urt. v. 30. Juni 1953 i.S. R./K.). Dagegen sind Quellen und Abflüsse ohne natürliches Bett und Uferbildung, ferner nur zeitweise fliessende Wassermassen, z.B. von Schneeschmelze oder Überschwemmungen, nicht als öffentliche Gewäs­ ser anzusehen. Hier handelt es sich um eine in Zementröhren von 25 bzw. 30cm Durchmesser in den Boden verlegte Wasserleitung.