bis zum Tobelrand geführte Wasser ein öffentliches Gewässer darstelle. Stellt man auf den heutigen Zustand ab, so deutet nach dem Ergebnis des obergerichtlichen Augenscheins nichts darauf hin, dass man es hier mit einem öffentlichen Gewässer im Sinne des Art. 133 EG zum ZGB1 zu tun hat. Schon der Wortlaut «Flüsse und Bäche» lässt erkennen, dass nicht jedes kleine Rinnsal als öffentliches Gewässer angesprochen werden kann. Nach der obergerichtlichen Praxis gilt als öffentliches Gewässer derjenige Wasserlauf, der nachhaltigen Quellen entspringt oder, aus andern Gewäs­ sern abgeleitet, in einem Bett eingeschlossen zwischen Ufern in dauernder Strömung dahinfliesst (vgl. Rech.