Der Beklagte stützt sich zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Klage auf Untersagung der Einleitung von Abwasser von der Liegen­ schaft des Beklagten in die durch ihr Grundstück führende Kanalisation u.a. darauf, dass das durch den Boden der Klägerin geleitete und in Röhren 1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969, bGS 211.1 370 C. Gerichtsentscheide 3023, 3024