C. Gerichtsentscheide 3022, 3023 hier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder Unterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhn­ liche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegen­ schaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanla­ gen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewie­ sen wird.