{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3023_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19580422-19580422-ARGVP-1988-3023.pdf", "Checksum": "0e56d6484c4914c50fb3789f9e21317e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3022, 3023\nhier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder Unterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhn­liche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegen­schaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanla­gen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewie­sen wird.)\nKann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeich­net werden, so wird doch anderseits das Wort"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:36", "Checksum": "4a4b4467161ae8c65fc6168dd4c6b4f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3023\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3022, 3023\nhier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder Unterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhn­liche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegen­schaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanla­gen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewie­sen wird.)\nKann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeich­net werden, so wird doch anderseits das Wort\n\nC. Gerichtsentscheide 3022, 3023\n\nhier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder\nUnterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhn­\nliche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegen­\nschaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanla­\ngen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewie­\nsen wird.)\nKann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeich­\nnet werden, so wird doch anderseits das Wort «wuhrpflichtig» nach hiesi­\ngem allgemeinen Sprachgebrauch noch in einem andern Sinne ange­\nwandt und bedeutet dann «wuhrunterhaltspflichtig», und in diesem Sinne\nmuss allerdings der Beklagte als wuhrpflichtig erklärt werden. Wenn\nBeklagter von seinem Rechte, im Bachbette eine Wuhre zu erstellen, Ge­\nbrauch machte, so nahm er damit auch eo ipso die Pflicht auf sich, sein\nerstelltes Werk im Stande zu halten, oder aber bei Entfernung desselben\nallfällig Dritten entstehenden Schaden gut zu machen. Denn Erstellung\nund Unterhalt von Wasserwerkanlagen können natürlich nicht der Willkür\ndes Besitzers anheim gegeben werden, sondern müssen von diesem,\nwenn keine anders lautende Verschreibung existiert, die diese Pflicht\neinem Dritten überbindet, unterhalten werden (vgl. Art. 16 Liegenschafts­\ngesetz). Es muss also der Beklagte, da er nicht verpflichtet werden kann,\ndie Wuhre unbedingt auf ewige Zeiten zu unterhalten, beim Wegreissen\noder Abgehenlassen derselben für allfällig hieraus entstehenden Schaden\nhaftbar erklärt werden.\nOGer 29.7.1901 (RBer 1901/02, S.1)\n\n3023\n\nW asserrecht; ö ffen tlich es Gewässer. Begriff (Art. 133 EG zum ZGB)1.\n\nDer Beklagte stützt sich zur Begründung seines Antrages auf Abweisung\nder Klage auf Untersagung der Einleitung von Abwasser von der Liegen­\nschaft des Beklagten in die durch ihr Grundstück führende Kanalisation\nu.a. darauf, dass das durch den Boden der Klägerin geleitete und in Röhren\n\n1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches\nvom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969,\nbGS 211.1\n\n370\nC. Gerichtsentscheide 3023, 3024\n\nbis zum Tobelrand geführte Wasser ein öffentliches Gewässer darstelle.\nStellt man auf den heutigen Zustand ab, so deutet nach dem Ergebnis des\nobergerichtlichen Augenscheins nichts darauf hin, dass man es hier mit\neinem öffentlichen Gewässer im Sinne des Art. 133 EG zum ZGB1 zu tun\nhat. Schon der Wortlaut «Flüsse und Bäche» lässt erkennen, dass nicht\njedes kleine Rinnsal als öffentliches Gewässer angesprochen werden kann.\nNach der obergerichtlichen Praxis gilt als öffentliches Gewässer derjenige\nWasserlauf, der nachhaltigen Quellen entspringt oder, aus andern Gewäs­\nsern abgeleitet, in einem Bett eingeschlossen zwischen Ufern in dauernder\nStrömung dahinfliesst (vgl. Rech. Ber. 1934, Nr. 3 und Urt. v. 30. Juni 1953\ni.S. R./K.). Dagegen sind Quellen und Abflüsse ohne natürliches Bett und\nUferbildung, ferner nur zeitweise fliessende Wassermassen, z.B. von\nSchneeschmelze oder Überschwemmungen, nicht als öffentliche Gewäs­\nser anzusehen. Hier handelt es sich um eine in Zementröhren von 25 bzw.\n30cm Durchmesser in den Boden verlegte Wasserleitung. Diese tritt bis\nzum Rand des Tobels hinunter nirgends an die Oberfläche; es fehlt also ein\noffener Wassergraben mit einem Bett und irgendwelcher Uferbildung.\n\nOGer 22.4.1958 (RBer 1957/58, S. 31)\n\n3024\n\nG ru n d p fand rech t. Grundpfandverschreibung als Inhaberobligation\n(Art. 793, 824 ZGB).\n\nDas Grundbuchamt W. hatte sich bei Begründung des Titels im Jahre 1967\nan das kant. Grundbuchinspektorat gewandt und die Auskunft erhalten,\ndass die kantonale Gesetzgebung der Errichtung einer Inhaberobligation\nmit grundpfandrechtlicher Sicherheit in Form der Grundpfandverschrei­\nbung nicht im Wege stehe. Das Pfandrecht ist ein Nebenrecht der Forde­\nrung und dient ihrer Sicherung. Nach Art. 824 Abs.1 ZGB kann die\nGrundpfandverschreibung zur Sicherung einer beliebigen, schon beste­\nhenden, zukünftigen oder auch nur möglichen Forderung begründet\n\n1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches\nvom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969,\nbGS 211.1\n\n371\n"}