C. Gerichtsentscheide 3022, 3023 hier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder Unterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhn­ liche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegen­ schaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanla­ gen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewie­ sen wird.) Kann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeich­ net werden, so wird doch anderseits das Wort «wuhrpflichtig» nach hiesi­ gem allgemeinen Sprachgebrauch noch in einem andern Sinne ange­ wandt und bedeutet dann «wuhrunterhaltspflichtig», und in diesem Sinne muss allerdings der Beklagte als wuhrpflichtig erklärt werden. Wenn Beklagter von seinem Rechte, im Bachbette eine Wuhre zu erstellen, Ge­ brauch machte, so nahm er damit auch eo ipso die Pflicht auf sich, sein erstelltes Werk im Stande zu halten, oder aber bei Entfernung desselben allfällig Dritten entstehenden Schaden gut zu machen. Denn Erstellung und Unterhalt von Wasserwerkanlagen können natürlich nicht der Willkür des Besitzers anheim gegeben werden, sondern müssen von diesem, wenn keine anders lautende Verschreibung existiert, die diese Pflicht einem Dritten überbindet, unterhalten werden (vgl. Art. 16 Liegenschafts­ gesetz). Es muss also der Beklagte, da er nicht verpflichtet werden kann, die Wuhre unbedingt auf ewige Zeiten zu unterhalten, beim Wegreissen oder Abgehenlassen derselben für allfällig hieraus entstehenden Schaden haftbar erklärt werden. OGer 29.7.1901 (RBer 1901/02, S.1) 3023 W asserrecht; ö ffen tlich es Gewässer. Begriff (Art. 133 EG zum ZGB)1. Der Beklagte stützt sich zur Begründung seines Antrages auf Abweisung der Klage auf Untersagung der Einleitung von Abwasser von der Liegen­ schaft des Beklagten in die durch ihr Grundstück führende Kanalisation u.a. darauf, dass das durch den Boden der Klägerin geleitete und in Röhren 1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969, bGS 211.1 370 C. Gerichtsentscheide 3023, 3024 bis zum Tobelrand geführte Wasser ein öffentliches Gewässer darstelle. Stellt man auf den heutigen Zustand ab, so deutet nach dem Ergebnis des obergerichtlichen Augenscheins nichts darauf hin, dass man es hier mit einem öffentlichen Gewässer im Sinne des Art. 133 EG zum ZGB1 zu tun hat. Schon der Wortlaut «Flüsse und Bäche» lässt erkennen, dass nicht jedes kleine Rinnsal als öffentliches Gewässer angesprochen werden kann. Nach der obergerichtlichen Praxis gilt als öffentliches Gewässer derjenige Wasserlauf, der nachhaltigen Quellen entspringt oder, aus andern Gewäs­ sern abgeleitet, in einem Bett eingeschlossen zwischen Ufern in dauernder Strömung dahinfliesst (vgl. Rech. Ber. 1934, Nr. 3 und Urt. v. 30. Juni 1953 i.S. R./K.). Dagegen sind Quellen und Abflüsse ohne natürliches Bett und Uferbildung, ferner nur zeitweise fliessende Wassermassen, z.B. von Schneeschmelze oder Überschwemmungen, nicht als öffentliche Gewäs­ ser anzusehen. Hier handelt es sich um eine in Zementröhren von 25 bzw. 30cm Durchmesser in den Boden verlegte Wasserleitung. Diese tritt bis zum Rand des Tobels hinunter nirgends an die Oberfläche; es fehlt also ein offener Wassergraben mit einem Bett und irgendwelcher Uferbildung. OGer 22.4.1958 (RBer 1957/58, S. 31) 3024 G ru n d p fand rech t. Grundpfandverschreibung als Inhaberobligation (Art. 793, 824 ZGB). Das Grundbuchamt W. hatte sich bei Begründung des Titels im Jahre 1967 an das kant. Grundbuchinspektorat gewandt und die Auskunft erhalten, dass die kantonale Gesetzgebung der Errichtung einer Inhaberobligation mit grundpfandrechtlicher Sicherheit in Form der Grundpfandverschrei­ bung nicht im Wege stehe. Das Pfandrecht ist ein Nebenrecht der Forde­ rung und dient ihrer Sicherung. Nach Art. 824 Abs.1 ZGB kann die Grundpfandverschreibung zur Sicherung einer beliebigen, schon beste­ henden, zukünftigen oder auch nur möglichen Forderung begründet 1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969, bGS 211.1 371