16 Liegenschafts­ gesetz). Es muss also der Beklagte, da er nicht verpflichtet werden kann, die Wuhre unbedingt auf ewige Zeiten zu unterhalten, beim Wegreissen oder Abgehenlassen derselben für allfällig hieraus entstehenden Schaden haftbar erklärt werden. OGer 29.7.1901 (RBer 1901/02, S.1) 3023 W asserrecht; ö ffen tlich es Gewässer. Begriff (Art. 133 EG zum ZGB)1.