Wenn Beklagter von seinem Rechte, im Bachbette eine Wuhre zu erstellen, Ge­ brauch machte, so nahm er damit auch eo ipso die Pflicht auf sich, sein erstelltes Werk im Stande zu halten, oder aber bei Entfernung desselben allfällig Dritten entstehenden Schaden gut zu machen. Denn Erstellung und Unterhalt von Wasserwerkanlagen können natürlich nicht der Willkür des Besitzers anheim gegeben werden, sondern müssen von diesem, wenn keine anders lautende Verschreibung existiert, die diese Pflicht einem Dritten überbindet, unterhalten werden (vgl. Art. 16 Liegenschafts­ gesetz).