) Kann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeich­ net werden, so wird doch anderseits das Wort «wuhrpflichtig» nach hiesi­ gem allgemeinen Sprachgebrauch noch in einem andern Sinne ange­ wandt und bedeutet dann «wuhrunterhaltspflichtig», und in diesem Sinne muss allerdings der Beklagte als wuhrpflichtig erklärt werden. Wenn Beklagter von seinem Rechte, im Bachbette eine Wuhre zu erstellen, Ge­ brauch machte, so nahm er damit auch eo ipso die Pflicht auf sich, sein erstelltes Werk im Stande zu halten, oder aber bei Entfernung desselben allfällig Dritten entstehenden Schaden gut zu machen.