14 und 15 des Liegen­ schaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanla­ gen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewie­ sen wird.) Kann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeich­ net werden, so wird doch anderseits das Wort «wuhrpflichtig» nach hiesi­ gem allgemeinen Sprachgebrauch noch in einem andern Sinne ange­ wandt und bedeutet dann «wuhrunterhaltspflichtig», und in diesem Sinne muss allerdings der Beklagte als wuhrpflichtig erklärt werden.