134 Abs.1 von Gesetzes wegen ob, und es kann daher der Richter angesichts des abstrakt gehaltenen Rechtsbegehrens nicht etwas anderes verfügen. Es wäre Sache eines besonderen Prozesses, darzutun, ob und was für Massnahmen der Beklagte zur Beobachtung eines genügenden Ufer­ schutzes in concreto zu treffen hätte, beziehungsweise, ob und wie weit er wegen Vernachlässigung des Uferschutzes schadenersatzpflichtig sei. OGer 27.11.1916 (RBer 1916/17, S. 43) 3022 W asserrecht. Wuhrpflicht. Schadenersatz für den infolge mangelhaften Unterhalts einer Wassernutzungsanlage (Stauwerk) entstandenen Scha­ dens.