Das Bezirksgericht ging hier von der Auffassung aus, eine Notwendig­ keit zur Vornahme besonderer Massnahmen zum Zwecke des Uferschut­ zes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht vor oder sei wenigstens nicht genügend nachgewiesen und wies daher das in Satz 2 von Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbotes ausgesprochene Begehren als gegenstandslos ab. Diese Auffassung lässt nun aber ausser Acht, dass in dem betreffenden Passus des Rechtsbotes nicht die Vor­ nahme konkreter Handlungen, sondern lediglich ein genügender Ufer­ schutz verlangt wird. Dieser liegt aber dem Beklagten gemäss Art. 134 Abs.1 von Gesetzes wegen