{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3022_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19010729-19010729-ARGVP-1988-3022.pdf", "Checksum": "fb0528e520f883cc8cd9a616fc65bb26"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3021,3022\nDemnach bleibt einzig die Haftbarkeit auf Grund des Eigentums an den Grundstücken, in denen nach Behauptung der Klägerschaft die erfor­derlichen Massnahmen zur Beobachtung eines genügenden Uferschutzes nicht getroffen worden sein sollen.\nDas Bezirksgericht ging hier von der Auffassung aus, eine Notwendig­keit zur Vornahme besonderer Massnahmen zum Zwecke des Uferschut­zes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht vor oder sei wenigstens n"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:51", "Checksum": "c96839dccd08c92876b70395aaf2b9a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3022\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3021,3022\nDemnach bleibt einzig die Haftbarkeit auf Grund des Eigentums an den Grundstücken, in denen nach Behauptung der Klägerschaft die erfor­derlichen Massnahmen zur Beobachtung eines genügenden Uferschutzes nicht getroffen worden sein sollen.\nDas Bezirksgericht ging hier von der Auffassung aus, eine Notwendig­keit zur Vornahme besonderer Massnahmen zum Zwecke des Uferschut­zes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht vor oder sei wenigstens n\n\nC. Gerichtsentscheide 3021,3022\n\nDemnach bleibt einzig die Haftbarkeit auf Grund des Eigentums an\nden Grundstücken, in denen nach Behauptung der Klägerschaft die erfor­\nderlichen Massnahmen zur Beobachtung eines genügenden Uferschutzes\nnicht getroffen worden sein sollen.\nDas Bezirksgericht ging hier von der Auffassung aus, eine Notwendig­\nkeit zur Vornahme besonderer Massnahmen zum Zwecke des Uferschut­\nzes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht\nvor oder sei wenigstens nicht genügend nachgewiesen und wies daher das\nin Satz 2 von Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbotes ausgesprochene\nBegehren als gegenstandslos ab. Diese Auffassung lässt nun aber ausser\nAcht, dass in dem betreffenden Passus des Rechtsbotes nicht die Vor­\nnahme konkreter Handlungen, sondern lediglich ein genügender Ufer­\nschutz verlangt wird. Dieser liegt aber dem Beklagten gemäss Art. 134\nAbs.1 von Gesetzes wegen ob, und es kann daher der Richter angesichts\ndes abstrakt gehaltenen Rechtsbegehrens nicht etwas anderes verfügen.\nEs wäre Sache eines besonderen Prozesses, darzutun, ob und was für\nMassnahmen der Beklagte zur Beobachtung eines genügenden Ufer­\nschutzes in concreto zu treffen hätte, beziehungsweise, ob und wie weit er\nwegen Vernachlässigung des Uferschutzes schadenersatzpflichtig sei.\n\nOGer 27.11.1916 (RBer 1916/17, S. 43)\n\n3022\n\nW asserrecht. Wuhrpflicht. Schadenersatz für den infolge mangelhaften\nUnterhalts einer Wassernutzungsanlage (Stauwerk) entstandenen Scha­\ndens.\n\nDas Obergericht hat den Kläger in dem Sinne geschützt, dass es den\nBeklagten als wuhrunterhaltspflichtig erklärte, woraus folgt, dass er dem\nKläger für den durch den mangelhaften Unterhalt des Wuhres entstande­\nnen Schaden zu haften hat. Dem Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als\nvon einer eigentlichen Wuhrpflicht desselben nicht gesprochen werden\nkann. Weder aus der kantonalen Gesetzgebung, noch aus der Vollzie­\nhungsverordnung zum eidg. Gesetz über die Wasserbaupolizei im Hoch­\ngebirge, kann eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung einer Wuhre\nabgeleitet werden. Denn die Art. 8 und 9 des zitierten Gesetzes können\n\n369\nC. Gerichtsentscheide 3022, 3023\n\nhier nicht in Anwendung kommen, da es sich nicht um Ausführung oder\nUnterhalt einer solchen Schutzbaute handelt, sondern um eine gewöhn­\nliche freiwillige Dammerstellung. (Vgl. auch Art. 14 und 15 des Liegen­\nschaftsgesetzes, wo auf den Unterschied gewöhnlicher Wasserwerkanla­\ngen und der eben angeführten Schutzbauten noch besonders hingewie­\nsen wird.)\nKann also der Beklagte in diesem Sinne nicht als wuhrpflichtig bezeich­\nnet werden, so wird doch anderseits das Wort «wuhrpflichtig» nach hiesi­\ngem allgemeinen Sprachgebrauch noch in einem andern Sinne ange­\nwandt und bedeutet dann «wuhrunterhaltspflichtig», und in diesem Sinne\nmuss allerdings der Beklagte als wuhrpflichtig erklärt werden. Wenn\nBeklagter von seinem Rechte, im Bachbette eine Wuhre zu erstellen, Ge­\nbrauch machte, so nahm er damit auch eo ipso die Pflicht auf sich, sein\nerstelltes Werk im Stande zu halten, oder aber bei Entfernung desselben\nallfällig Dritten entstehenden Schaden gut zu machen. Denn Erstellung\nund Unterhalt von Wasserwerkanlagen können natürlich nicht der Willkür\ndes Besitzers anheim gegeben werden, sondern müssen von diesem,\nwenn keine anders lautende Verschreibung existiert, die diese Pflicht\neinem Dritten überbindet, unterhalten werden (vgl. Art. 16 Liegenschafts­\ngesetz). Es muss also der Beklagte, da er nicht verpflichtet werden kann,\ndie Wuhre unbedingt auf ewige Zeiten zu unterhalten, beim Wegreissen\noder Abgehenlassen derselben für allfällig hieraus entstehenden Schaden\nhaftbar erklärt werden.\nOGer 29.7.1901 (RBer 1901/02, S.1)\n\n3023\n\nW asserrecht; ö ffen tlich es Gewässer. Begriff (Art. 133 EG zum ZGB)1.\n\nDer Beklagte stützt sich zur Begründung seines Antrages auf Abweisung\nder Klage auf Untersagung der Einleitung von Abwasser von der Liegen­\nschaft des Beklagten in die durch ihr Grundstück führende Kanalisation\nu.a. darauf, dass das durch den Boden der Klägerin geleitete und in Röhren\n\n1 Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches\nvom 30. April 1911 (EG zum ZGB); vgl. Art.198f. EG zum ZGB vom 27. April 1969,\nbGS 211.1\n\n370\n"}