zes liege im Bereiche der beklagtischen Verantwortlichkeitssphäre nicht vor oder sei wenigstens nicht genügend nachgewiesen und wies daher das in Satz 2 von Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbotes ausgesprochene Begehren als gegenstandslos ab. Diese Auffassung lässt nun aber ausser Acht, dass in dem betreffenden Passus des Rechtsbotes nicht die Vor­ nahme konkreter Handlungen, sondern lediglich ein genügender Ufer­ schutz verlangt wird. Dieser liegt aber dem Beklagten gemäss Art. 134 Abs.1 von Gesetzes wegen ob, und es kann daher der Richter angesichts des abstrakt gehaltenen Rechtsbegehrens nicht etwas anderes verfügen.