Der Bach fliesst heute zum Teil auf Felsen seinen natürlichen Lauf, während er früher in­ folge der Stauung über Geschiebe und Gerolle floss, welches allerdings den steilen Ufern etwas Halt zu geben vermochte. Wie aber das hinter dem Wuhr angesammelte Geschiebe nicht als ein Teil der Wuhrbaute angese­ hen werden kann, so sind auch allfällige nach dessen Wegschwemmung eintretende Rutschungen keine direkten Folgen aus dem Abgehenlassen des Wuhres. Es ist daher die Haftbarkeit des Beklagten nach Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 EG abzulehnen. 368 C. Gerichtsentscheide 3021,3022