Nach den Ausführungen der Klägerschaft kommt als Haftung gemäss Art. 134 Abs. 2 EG einzig die Haftung für solche Schädigungen in Betracht, die mit dem Eingehen des Wuhrs in unmittelbarem Zusammenhang ste­ hen. Aus dem Augenschein resultiert jedoch, dass dem von der Kläger­ schaft behaupteten Schaden diese Natur nicht zukommt, sondern dass derselbe der normalen Erosionstätigkeit des wieder in seinen ursprüng­ lichen Zustand zurückgekehrten Baches zuzuschreiben ist. Der Bach fliesst heute zum Teil auf Felsen seinen natürlichen Lauf, während er früher in­ folge der Stauung über Geschiebe und Gerolle floss, welches allerdings den steilen Ufern etwas Halt zu geben vermochte.