134 Abs. 2 EG, und derjenigen des Grundeigentümers (Anstössers an das öffentliche Gewässer), Art. 134 Abs.1 EG, ist, abgesehen von der aus dem Bestehen eines Wasserwerkes sich ergebenden Modifikation in tatsächlicher Beziehung, vor allem deshalb notwendig, weil erstere von den bestehenden Grundeigentumsverhältnissen unabhängig ist, letztere hingegen stets einen Ausfluss des Eigentums an Grund und Boden dar­ stellt. In concreto ist, da der Beklagte zugleich Eigentümer der anstossenden Grundstücke ist, die Möglichkeit einer Haftung sowohl gemäss Abs. 1 als auch Abs. 2 von Art. 134 EG gegeben. Nach den Ausführungen der Klägerschaft kommt als Haftung gemäss Art.