Für Schaden der ersteren Art haftet der Eigentümer des ehemaligen Wasserwerkes, unter Vorbehalt der Verjäh­ rung, als Wasserwerkseigentümer weiter, selbst wenn von den früheren Anlagen keine Spur mehr vorhanden ist. Für Schäden der letzteren Art hin­ gegen kann er als ehemaliger Wasserwerkbesitzer nicht haftbar gemacht werden, steht doch derselbe mit dem eingegangenen Wasserwerk in keinem direkten Zusammenhang (vgl. Art. 134 Absatz 2 und Art. 149 Ab­ satz 2 EG. Die Unterscheidung der Uferschutzpflicht des Wasserwerkeigentü­ mers, Art. 134 Abs. 2 EG, und derjenigen des Grundeigentümers (Anstössers an das öffentliche Gewässer), Art.