134 Abs. 1 EG. Dass nun in concreto von einer Wuhrpflicht des Beklagten im engem Sinne und damit von einer Verpflichtung desselben, das zerstörte Wuhr wieder herzustellen, nicht die Rede sein kann, ist ohne weiteres klar. Zwar ist er mit dem Kaufe der fraglichen Liegenschaft auch Eigentümer der be­ treffenden Wasserkraftanlage geworden. Diese Wasserkraftanlage war aber schon zurZeit des Kaufes, November 1915, ohne jeden Wert, direkt illusorisch, nachdem die Neumühle ja schon im Februar 1905 abgebrannt, das Wuhr gleichen Jahres weggeschwemmt und das Wasserwerk seither in allen Jahren nicht mehr benützt worden ist.