Materiell sind in Ziffer 1 des Rechtsbotesdrei Begriffe auseinander zu halten. Es ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Obergerich­ tes in seinem Urteil vom 30. Juli 1901 in Sachen Kostezer contra Düssei zu unterscheiden zwischen der Wuhrpflicht, als Pflicht, ein Wuhr zu unterhal­ ten und nötigenfalls wieder herzustellen, der Uferschutzpflicht des Wuhrbzw. Wasserwerkeigentümers (Wufirpflicht im weiteren Sinn) nach Art. 134 Abs. 2 und der Uferschutzpflicht des Anstössers an das öffentliche Gewässer nach Art. 134 Abs. 1 EG.