366 C. Gerichtsentscheide 3021 Aus den Erwägungen: a) Die Klägerin nimmt den formellen Standpunkt ein, weil eine regierungsrätliche Bewilligung zum Eingehenlassen des Wasserrechtes nach Art. 141 EG nicht eingeholt worden sei, sei das Wasserwerk heute noch als bestehend zu betrachten und demgemäss der Beklagte verpflichtet, das Wuhr ungeachtet seiner Nutzlosigkeit weiter zu unterhalten. Gegen diese Auffassung ist einzuwenden, dass das Eingehenlassen eines Wasserwer­ kes nach Art. 149 Absatz 2 EG gestattet ist und nach dem Sinn und Geist derVorschriftdesArt.