Durch Kauf übernahm der Beklagte F. von der Liegenschaft «Neumühle und Rotbrücke», Teufen, ein Stück Boden mit zwei darauf stehenden Städeln und einem Wohnhaus. Zu diesem Kaufobjekt gehören gemäss Kauf­ brief «auch die zur Neumühle bisher gehörenden Wasserkraftanlagen am Goldi- und Rotbach mit sämtlichen bezüglichen Servituten». Auf diesem Boden hat sich früher die im Februar 1905 abgebrannte und seither nicht wieder aufgebaute «Neumühle» befunden, die durch die oben erwähnten Wasserkraftanlagen betrieben worden war. F., der der Wasserkraftanlage für seine Zwecke nicht mehr bedurfte, Hess den Wuhrgraben ausfüllen.