{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19161127-19161127-ARGVP-1988-3021.pdf", "Checksum": "2f9e2d931fd3774b8bbc18b016ed34b6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3020, 3021\nNach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der aus einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was ihre Ausübung verhindert oder erschwert. Sicher denkt man dabei zunächst an das Anbringen von Abschrankungen oder eines Tores auf einem Weg (vgl. Appellationsgericht Tessin in SJZ 1972,S. 227, Nr. 148). Möglich ist aber auch die Erschwerung einer Grunddienst­barkeit durch zusätzliche Bewilligungen, z.B. die Erlaubnis, Schilf zu ent­fernen, die ein älteres Recht (Fischereirec"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:49", "Checksum": "69d1206541474db2be4b79e5ce468d77", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3021\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3020, 3021\nNach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der aus einer Dienstbarkeit Belastete nichts vornehmen, was ihre Ausübung verhindert oder erschwert. Sicher denkt man dabei zunächst an das Anbringen von Abschrankungen oder eines Tores auf einem Weg (vgl. Appellationsgericht Tessin in SJZ 1972,S. 227, Nr. 148). Möglich ist aber auch die Erschwerung einer Grunddienst­barkeit durch zusätzliche Bewilligungen, z.B. die Erlaubnis, Schilf zu ent­fernen, die ein älteres Recht (Fischereirec\n\nC. Gerichtsentscheide 3020, 3021\n\nNach Art. 737 Abs. 3 ZGB darf der aus einer Dienstbarkeit Belastete\nnichts vornehmen, was ihre Ausübung verhindert oder erschwert. Sicher\ndenkt man dabei zunächst an das Anbringen von Abschrankungen oder\neines Tores auf einem Weg (vgl. Appellationsgericht Tessin in SJZ 1972,\nS. 227, Nr. 148). Möglich ist aber auch die Erschwerung einer Grunddienst­\nbarkeit durch zusätzliche Bewilligungen, z.B. die Erlaubnis, Schilf zu ent­\nfernen, die ein älteres Recht (Fischereirecht) tangiert (vgl. den Tatbestand\nin BGE 95 II 14ff.).\nDie Dienstbarkeit geht dem in der Bundes- und Kantonsverfassung\nsowie in Art. 641 ZGB garantierten Eigentumsrecht vor. Jeder aus einer\nDienstbarkeit Berechtigte kann gegen die Behinderung durch den belaste­\nten Grundeigentümer klagen und die Herstellung des früheren Zustandes\nverlangen.\nOGer 30.8.1983 (RBer 1983/84, S. 33)\n\n3021\n\nW asserrecht. Wuhrpflicht. Unterhaltspflicht des Inhabers einer Was­\nserkraftanlage; Abgrenzung zur Unterhaltspflicht des Uferanstössers\n(Art. 1 3 4 ,1 4 9 EG zum ZGB)1.\n\nDurch Kauf übernahm der Beklagte F. von der Liegenschaft «Neumühle\nund Rotbrücke», Teufen, ein Stück Boden mit zwei darauf stehenden Städeln und einem Wohnhaus. Zu diesem Kaufobjekt gehören gemäss Kauf­\nbrief «auch die zur Neumühle bisher gehörenden Wasserkraftanlagen am\nGoldi- und Rotbach mit sämtlichen bezüglichen Servituten».\nAuf diesem Boden hat sich früher die im Februar 1905 abgebrannte\nund seither nicht wieder aufgebaute «Neumühle» befunden, die durch die\noben erwähnten Wasserkraftanlagen betrieben worden war.\nF., der der Wasserkraftanlage für seine Zwecke nicht mehr bedurfte,\nHess den Wuhrgraben ausfüllen. Die Wuhranlage überden Rotbach selbst\nwurde durch ein Hochwasser durchbrochen, und in der Folge zerfiel das\nWuhr immer mehr, weshalb die Gemeinde Teufen auf Wiederherstellung\ndes zerstörten Wuhres klagte.\n\n1 Gesetz betr. die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April\n1911, vgl. Art. 221 EG zum ZGB vom 27. April 1969, bGS 211.1\n\n366\nC. Gerichtsentscheide 3021\n\nAus den Erwägungen:\na) Die Klägerin nimmt den formellen Standpunkt ein, weil eine regierungsrätliche Bewilligung zum Eingehenlassen des Wasserrechtes nach\nArt. 141 EG nicht eingeholt worden sei, sei das Wasserwerk heute noch als\nbestehend zu betrachten und demgemäss der Beklagte verpflichtet, das\nWuhr ungeachtet seiner Nutzlosigkeit weiter zu unterhalten. Gegen diese\nAuffassung ist einzuwenden, dass das Eingehenlassen eines Wasserwer­\nkes nach Art. 149 Absatz 2 EG gestattet ist und nach dem Sinn und Geist\nderVorschriftdesArt. 141 EG nicht unter die dort erwähnten «Abänderun­\ngen» subsumiert werden kann, indem derregierungsrätlichen Bewilligung\nganz zweifellos der Zweck zu Grunde liegt, zu verhindern, dass durch A b ­\nänderung bestehender Wasserwerksanlagen eine über die Konzession\nhinausgehende Mehrbenutzung des öffentlichen Gewässers herbeige­\nführt werde. Die für das Weiterbestehen des Wasserwerkes angeführten\nformellen Gründe sind deshalb zurückzuweisen.\nb) Materiell sind in Ziffer 1 des Rechtsbotesdrei Begriffe auseinander zu\nhalten. Es ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Obergerich­\ntes in seinem Urteil vom 30. Juli 1901 in Sachen Kostezer contra Düssei zu\nunterscheiden zwischen der Wuhrpflicht, als Pflicht, ein Wuhr zu unterhal­\nten und nötigenfalls wieder herzustellen, der Uferschutzpflicht des Wuhrbzw. Wasserwerkeigentümers (Wufirpflicht im weiteren Sinn) nach\nArt. 134 Abs. 2 und der Uferschutzpflicht des Anstössers an das öffentliche\nGewässer nach Art. 134 Abs. 1 EG.\nDass nun in concreto von einer Wuhrpflicht des Beklagten im engem\nSinne und damit von einer Verpflichtung desselben, das zerstörte Wuhr\nwieder herzustellen, nicht die Rede sein kann, ist ohne weiteres klar. Zwar\nist er mit dem Kaufe der fraglichen Liegenschaft auch Eigentümer der be­\ntreffenden Wasserkraftanlage geworden. Diese Wasserkraftanlage war\naber schon zurZeit des Kaufes, November 1915, ohne jeden Wert, direkt\nillusorisch, nachdem die Neumühle ja schon im Februar 1905 abgebrannt,\ndas Wuhr gleichen Jahres weggeschwemmt und das Wasserwerk seither in\nallen Jahren nicht mehr benützt worden ist.\nIst die Pflicht zum Unterhalt eines Wuhres also abzulehnen, so erhebt\nsich die Frage, ob der Beklagte heute, nachdem die Neumühle abgebrannt\nist und auch die Trümmer des Wuhres nicht mehr als Wasserwerk bezeich­\nnet werden können, noch als Wasserwerkeigentümer gemäss Art. 134\nAbs. 2 aus Uferschutzpflicht haftbar gemacht werden kann. Zur Beantwor­\ntung dieser Frage muss vor allem unterschieden werden zwischen dem\n\n367\nC. Gerichtsentscheide 3021\n\n"}